Die Regelung für die steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Jahr 2026 wurde am 10.6.2026 im Nationalrat beschlossen. Entsprechend der Beschlussfassung ist die Prämienregelung für das Jahr 2026 wie folgt ausgestaltet:
- Die steuerfrei zuwendbare Mitarbeiterprämie wird für das Jahr 2026 auf € 500,00 beschränkt und damit neuerlich herabgesetzt (2024 konnten noch bis zu € 3.000,00 steuerfrei zugewendet werden, während der Betrag bereits im Jahr 2025 auf € 1.000,00 herabgesetzt wurde). Wie im Vorjahr erstreckt sich die Befreiung lediglich auf die Lohnsteuer, nicht jedoch auf die Sozialversicherung und die sonstigen Lohnnebenkosten.
- Anders als im Vorjahr ist für die steuerfreie Auszahlung der Mitarbeiterprämie im Jahr 2026 wieder Voraussetzung, dass diese auf einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) basiert. Zudem darf die Mitarbeiterprämie 2026 erst in den Kalendermonaten Juli bis Dezember zur Auszahlung gebracht werden.
Weitere Eckpunkte der Neuregelung
Unverändert gegenüber der Vorjahresregelung bleiben hingegen die nachfolgenden Parameter:
- Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, die üblicherweise nicht gewährt wird.
- Die Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.
Werden einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 500,00 an Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 an Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus. Übersteigende Beträge werden zum Tarif versteuert.
Stand: 27. September 2026

