Im Zuge des Doppelbudgets 2027-2028 wurde neben den umfangreichen steuerlichen Maßnahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 auch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung beschlossen (BGBl. II Nr. 272/2026, ausgegeben am 11.9.2026). Entsprechend dieser Änderung ist ab dem Jahr 2027 auch für die Privatnutzung von Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von 0, sogenannten Elektroautos, ein monatlicher Sachbezugswert anzusetzen.
Die neue Regelung sieht folgende Staffelung vor:
Ab 1.1.2027: Der monatliche Sachbezugswert beträgt 0,375 % der Anschaffungskosten des E-Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), höchstens jedoch € 180,00 pro Monat. Ab 1.1.2028: Der monatliche Sachbezugswert erhöht sich auf 0,625 % der Anschaffungskosten des E-Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), wobei der monatliche Höchstbetrag bei € 300,00 liegt.
Von besonderer Bedeutung ist, dass die Neuregelung an den Zeitraum der tatsächlichen Bereitstellung des E-Fahrzeugs zur Privatnutzung anknüpft. Ob das Fahrzeug neu zugelassen wird oder sich bereits im Fuhrpark des Arbeitgebers befindet, spielt für die Sachbezugsbesteuerung künftig keine Rolle mehr. Damit sind ab 2027 auch bereits bestehende E-Dienstfahrzeuge von der neuen Regelung erfasst.
Wird ein solches Fahrzeug einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und ist eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen, ist künftig grundsätzlich ein entsprechender Sachbezugswert anzusetzen.
Die Neuregelung tritt mit 1.1.2027 in Kraft. Für das Jahr 2030 ist eine Evaluierung der Auswirkungen vorgesehen. Den Erläuterungen zur Verordnung zufolge sollen die festgelegten Sachbezugswerte bis dahin unverändert bleiben.
Stand: 27. September 2026

