News

<< zurück zum Newsletter anmelden

Ich möchte den regelmäßigen Newsletter der PWT Wiener Neustadt Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. mit Informationen und Tipps erhalten. Meine Daten werden keinesfalls an Dritte weitergegeben. Meine Einwilligung kann ich jederzeit per E-Mail an office@diepwt.at widerrufen. Zudem wird in jeder E-Mail ein Link zur Abbestellung weiterer Informationen enthalten sein.
In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen.

Ich bin Arzt und will zusätzlich die Steuernews für Ärzte erhalten.
Ich bin Gastronom und will zusätzlich die Steuernews für die Gastronomie erhalten.
Ich bin Vermieter und will zusätzlich die Steuernews für Vermieter erhalten.

Wie funktioniert das Pensionssplitting bei der Kindererziehung?

Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ein „freiwilliges Pensionssplitting“ vereinbaren. Der Elternteil, welcher erwerbstätig bleibt, kann dabei für die ersten sieben Jahre nach der Geburt eines Kindes bis zu maximal 50 % seiner Teilgutschriften in der Pensionsversicherung auf das Pensionskonto des anderen Elternteils übertragen lassen, welcher die Kinderbetreuung verantwortet.

Was kann übertragen werden

Es können Pensionskontogutschriften vom Kalenderjahr der Geburt bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird, übertragen werden. Wenn mehrere Kinder vorliegen, sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich. Die Übertragungshöhe kann für jedes einzelne Jahr individuell festgelegt werden, wobei in jedem Kalenderjahr höchstens 50 % der Gutschrift aus der Erwerbstätigkeit auf den anderen Elternteil übertragen werden können. Teilgutschriften, welche nicht auf einer aktiven Erwerbstätigkeit (z. B. für Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld) basieren, können nicht übertragen werden.

Wie funktioniert die Übertragung

Um die Übertragung zu veranlassen, ist entweder ein formloser Antrag oder das Musterformular schriftlich bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt des erwerbstätigen Elternteils zu übermitteln. Dazu müssen vor der Übertragung die Versicherungszeiten und Pensionsgutschriften für die betroffenen Kalenderjahre endgültig feststehen. Bei Selbständigen muss dementsprechend vorher der Einkommensteuerbescheid abgewartet werden. Um die Übertragung zu veranlassen, muss weiters zwischen den Elternteilen eine schriftliche Vereinbarung über die Übertragung abgeschlossen werden.

Was muss bei der Übertragung beachtet werden

Eine Übertragung ist nicht mehr möglich, wenn einer der Elternteile bereits Anspruch auf eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhegenuss als Beamter hat. Eine getroffene Übertragungsvereinbarung ist unwiderruflich, sobald die Übertragung durchgeführt und der Bescheid darüber zugestellt wurde. Die Übertragung kann anschließend nicht mehr herabgesetzt oder widerrufen werden. Der Elternteil, der die Teilgutschrift erhält, bekommt in der Folge eine höhere Pension. Bei jenem Elternteil, der Werte seiner Teilgutschrift überträgt, vermindert sich der Pensionsanspruch.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com